AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. GELTUNG

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der SPALEK (nachfolgend „SPALEK“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten und insoweit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. SPALEK Von den Bedingungen von SPALEK abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen; sie verpflichten SPALEK, selbst wenn auf solche in der Bestellung Bezug genommen wird, nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch SPALEK. Sofern im Einzelfall die Geltung von Einkaufsbedingungen des Kunden vereinbart ist, gelten die Bedingungen von SPALEK auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen.

2. ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS, MASSE UND EIGENSCHAFTEN 

(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund des Angebotes von SPALEK und/oder der dieses Angebot in Bezug nehmenden oder die Bestellung des Kunden bestätigenden schriftlichen oder in Textform verfassten Auftragsbestätigung von SPALEK; als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch die Ausstellung eines Lieferscheins bzw. die Ausstellung der Warenrechnung. Alle bei Abschluss und im Verlaufe des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder in Textform verfassten Bestätigung durch SPALEK. Mangels ausdrücklicher abweichender Erklärung sind jegliche Angebote von SPALEK freibleibend. SPALEK ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen jederzeit der Hilfe Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

(2) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Auftragserteilung hat schriftlich mindestens in Textform zu erfolgen. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen erreichen nur dann Gültigkeit, wenn sie von der SPALEK schriftlich mindestens in Textform bestätigt werden.

(3) Mangels ausdrücklich gegenteiliger Kennzeichnung sind sämtliche zu einem Angebot von SPALEK gehörenden Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen – Beschaffenheits- und Qualitätsbeschreibungen sowie Maß- und Gewichtsangaben – sowie etwa zugehörige Proben und Muster nur annähernd und nur im Rahmen branchenüblicher Toleranzen maßgebend.

(4) Angaben von SPALEK über Maße, Eigenschaften und Verwendungszwecke ihrer Produkte dienen lediglich ihrer Beschreibung und enthalten keine Beschaffenheitsvereinbarungen, zugesicherte Eigenschaften oder sonstige Garantien, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Käufer vereinbart wurde.

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer, bei Lieferungen im Übrigen ab Auslieferungslager von SPALEK sowie zuzüglich Verpackung, jedoch ausschließlich Roll- und Lagergeld, Transportversicherung und sonstiger Versendungskosten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde; die Ware wird nur im Falle gesonderter Vereinbarung und nur auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren versichert.

Die vereinbarten Preise sind für den vereinbarten Abnahmezeitraum verbindlich. SPALEK behält sich jedoch das Recht vor, die Preise für die nicht vorproduzierte Ware angemessen zu erhöhen, wenn bei SPALEK Kostenerhöhungen von mehr als 10 % durch unvorhersehbare Materialpreissteigerungen und/oder Wechselkursschwankungen eintreten. Erfolgt eine Abnahme nicht innerhalb des Abnahmezeitraums, kann SPALEK die Preise für nicht vorproduzierte Ware im Umfange ihr entstehender Mehrkosten bei Produktion, Materialpreis und Wechselkursschwankungen erhöhen.

Zahlungs- und Überweisungskosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. SPALEK steht das Recht der Bestimmung zu, wie Zahlungen anzurechnen sind. Wir sind berechtigt, uneingeschränkt mit Gegenforderungen aufzurechnen.

Bei Abrufaufträgen sowie bei allen Aufträgen, deren Abwicklung länger als sechs Monate dauert, behält sich SPALEK vor, nachträglich einen der Änderung der Kostenfaktoren entsprechenden anteiligen Zuschlag zu den vereinbarten Preisen zu berechnen.

(2) Wechsel und Schecks werden von SPALEK nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur spesenfrei und zahlungshalber unter dem Vorbehalt der Diskontierbarkeit mit Wertstellung auf den Tag angenommen, an dem SPALEK über ihren Gegenwert verfügen kann.

(3) Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet SPALEK vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche Zinsen in Höhe des Zinssatzes jeweiliger eigener Bankverbindlichkeiten, mindestens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass SPALEK kein oder nur ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug gerät, werden sämtliche Forderungen von SPALEK gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig; die Auslieferung weiterer Waren erfolgt dann nur noch gegen Vorkasse oder Nachnahme.

(4) Zahlungsansprüchen von SPALEK gegenüber sind Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte des Kunden, die nicht auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverstößen von SPALEK bzw. ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen, insoweit ausgeschlossen, als die ihrer Geltendmachung zugrundeliegenden Gegenforderungen nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Der Ausschluss gilt so lange nicht, wie SPALEK im Falle von vom Kunden bezahlten mangelhaften Teillieferungen bzw. -leistungen mit diesbezüglichen Ersatzlieferungen bzw. -leistungen gegenüber weiteren Zahlungsverpflichtungen des Kunden nicht vorleistet.

(5) Zur Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen von SPALEK ist der Kunde nur mit von SPALEK anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen befugt.

(6) Wenn SPALEK nach Vertragsschluss Auskünfte darüber erlangt, dass der Kunde unter Umständen keinen Kredit über eine dem Auftragsvolumen entsprechende Summe erhalten könnte, ist SPALEK berechtigt, die Ware zurückzuhalten und nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder vorherige Sicherheitsleistung zu verlangen; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten.

Wird aufgrund sicherer Erkenntnisse ein die unbedingte Kreditwürdigkeit des Kunden ausschließender Umstand bekannt, werden alle im Zeitpunkt der Kenntniserlangung noch offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig; sämtliche Stundungsvereinbarungen o.ä. werden in diesem Falle wirkungslos.

(7) Wünscht der Kunde eine Verschiebung der Lieferung und hat SPALEK für den Artikel bereits Beschaffungskosten aufgewandt bzw. kann SPALEK die Beschaffung nicht selbst zeitlich verschieben, so ist der Kunde nach Wahl von SPALEK verpflichtet, entweder eine Vorauszahlung in Höhe von 80 % des jeweiligen Lieferwertes zu leisten oder auf den jeweiligen Lieferwert Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, berechnet ab Fälligkeit der Rechnung bei ursprünglicher Lieferung nach Plan.

4. LIEFERBEDINGUNGEN, VERZUG, HÖHERE GEWALT

(1) Lieferfristen und sonstige von der SPALEK genannte Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Eingang der Auftragsbestätigung von SPALEK beim Kunden, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher etwa vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen, und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

(3) Teillieferungen und/oder -leistungen sind zulässig; sie werden entsprechend dem Lieferumfang gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Terminverzögerungen, die auf von SPALEK nicht zu vertretenden Umständen beruhen, bewirken eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen; dies gilt auch insoweit, als solche Verzögerungen zu einem bereits eingetretenen Verzug von SPALEK hinzutreten. SPALEK wird dem Kunden Umstände der genannten Art unverzüglich mitteilen.

(5) Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die SPALEK zu vertreten hat, ist SPALEK vom Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hat SPALEK nach Ablauf auch dieser Nachfrist die Versand- bzw. Leistungsbereitschaft nicht angezeigt, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder für den Fall, dass gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von SPALEK in Bezug auf die Verzögerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hinsichtlich dieses Teils Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; weist der Kunde im Falle des teilweisen Verzuges nach, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, so stehen ihm die genannten Rechte hinsichtlich des gesamten Vertrages zu.

(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, lassen vereinbarte Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsfristen unberührt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SPALEK berechtigt, den ihr dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verweigert der Kunde endgültig die Abnahme der Ware aus Gründen, die SPALEK nicht zu vertreten hat, beträgt der Schadensersatzanspruch mindestens 15% des Nettovertragspreises, ohne dass SPALEK zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist; dem Kunden bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass SPALEK kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Ist im Falle von Abrufaufträgen die Abnahmefrist nicht hinreichend genau bezeichnet, endet sie mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres. Ruft der Kunde die Abrufware innerhalb des vereinbarten Zeitraums nicht ab, steht es SPALEK frei, bereits fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Kunden einzulagern. Außerdem ist SPALEK berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen und, im Fall des fruchtlosen Fristablaufs vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

(8) Für Fälle höherer Gewalt oder fehlender Selbstbelieferung gilt Folgendes:

(a) Ereignisse und Umstände, deren Eintritt bzw. Verhinderung außerhalb des Einflussbereiches von SPALEK liegen (hierzu sollen neben Naturereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks und Aussperrungen, Pandemien auch alle von den Vertragspartnern nicht zu vertretenden Leistungshindernisse gehören, insbesondere Transport-, Verkehrs- und Betriebsstörungen - auch solche und überhaupt Leistungshindernisse bei Zulieferanten und Subunternehmern -, ferner Engpässe, Mangellagen und sonstige Verzögerungen in der Rohstoffbeschaffung), befreien SPALEK im Umfange und für die Dauer ihres Vorliegens von ihren Vertragspflichten.

(b) Führen Ereignisse oder Umstände der in Absatz (8) Unterabsatz (a) bezeichneten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Einstands- oder Beschaffungskosten von SPALEK, so kann dieser unter Nachweis der Erhöhung vom Kunden auch im Falle der Festpreisvereinbarung eine angemessene Preiserhöhung verlangen. Stimmt der Kunde einer solchen Preiserhöhung nicht binnen einer ihm von SPALEK zu setzenden angemessenen Erklärungsfrist zu, ist SPALEK hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt.

(c) Kann SPALEK aufgrund von in Absatz (8) Unterabsatz (a) bezeichneten Ereignissen oder Umständen ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung binnen einer angemessenen Frist endgültig nicht nachkommen, so ist der Kunde hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen steht SPALEK ein solches Rücktrittsrecht zu, falls SPALEK selber mit den für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Waren nicht beliefert wurde und ihre Bemühungen um eine Wiederherstellung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft, zu denen sie verpflichtet bleibt, binnen 6 Monaten nach Eintritt des Hindernisses erfolglos geblieben sind; dieses Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn SPALEK kein rechtzeitiges, für die Erfüllung des Vertrages erforderliches Deckungsgeschäft abgeschlossen oder die Nichtlieferung durch ihren Vorlieferanten schuldhaft zu vertreten hat (z.B. durch Zahlungsverzug oder andere Pflichtverletzungen gegenüber dem Vorlieferanten, die diesen zur Zurückhaltung der Ware berechtigen).

5. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG

(1) Die Lieferungen erfolgen – wenn nicht anders angegeben ¬– zuzüglich der jeweiligen Versand- und Verpackungskosten. Die jeweiligen Versandwege sowie die Auswahl des Transporteurs, des Transportmittels und des Transportweges sind der Wahl von SPALEK überlassen und erfolgt durch SPALEK mit eigenüblicher Sorgfalt, sofern nicht anders vereinbart oder nicht der Kunde hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft. Die Versandart wählt SPALEK nach billigem Ermessen ohne Verpflichtung zur Auswahl der/s schnellsten oder billigsten Versandart/-weges.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Die Versandart wird nach Wahl von SPALEK vorgenommen.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert SPALEK die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über.

(3) Gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen. Die Annahme zurückgesandter Ware beinhaltet kein Einverständnis mit der Rücksendung.

(4) Gitterboxen werden von allen Spediteuren im Tauscherfahren leihweise zur Verfügung gestellt. Transportverpackung kann SPALEK nur dann zur Wiederverwertung zur Verfügung gestellt werden, wenn die Rücksendung an SPALEK frei Haus erfolgt.

5. VERPACKUNG

Die jeweiligen Verpackungen sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl von SPALEK überlassen. Die Verpackung wird dem Käufer zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Rücknahme der Verpackung ist nur möglich bei kostenfreier Anlieferung.

6. EIGENTUMSVORBEHALT    

(1) SPALEK behält sich bei Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung einer Gesamtlieferung das Eigentum am Liefergut – auch an Teillieferungen – vor.

(2) Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden, zu der dieser im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt ist, erfolgt für SPALEK, ohne dass dieser hieraus Verpflichtungen entstehen; SPALEK behält sich auch an dieser Ware das Eigentum gemäß Ziffer 1 vor. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung erwirbt SPALEK Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache; die neue Sache wird der Kunde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für SPALEK verwahren.

(3) Vorbehaltlich des Widerrufes aus vom Kunden zu vertretenden Gründen ist dieser berechtigt, die im Eigentum oder Miteigentum von SPALEK stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes entgeltlich zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber mit allen Sicherungs- und Nebenrechten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von SPALEK aus bestehenden Geschäftsbeziehungen in Höhe jeweiliger Rückstände an diesen ab; im Falle des Verkaufs von im Miteigentum von SPALEK stehender Ware bezieht sich diese Voraussetzung jedoch nur auf die anteilige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber ist unzulässig.

(4) Die Abtretung gemäß Absatz (3) erfolgt sicherungshalber mit der Maßgabe, dass der Kunde zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber berechtigt bleibt, soweit und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SPALEK ordnungsgemäß nachkommt oder keine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, über die er SPALEK ggf. unverzüglich zu unterrichten hat, eintritt. Auf Verlangen von SPALEK wird der Kunde diesem alle zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen; nach Eintritt der in Satz 1 bezeichneten Umstände ist SPALEK berechtigt, den Erwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

(5) SPALEK verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SPALEK.

(6) Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Eigentum oder Miteigentum von SPALEK stehender Ware ist der Kunde nicht berechtigt; bei Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritte wird der Kunde die Eigentumsverhältnisse diesen gegenüber offenlegen und SPALEK zur Wahrung ihrer Rechte unter Übergabe aller für eine Intervention wesentlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.

(7) Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen etc., die SPALEK zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen oder im Auftrage des Kunden herstellt oder herstellen lässt, bleiben im Eigentum von SPALEK, auch wenn der Kunde Anteile der diesbezüglichen Herstellungskosten trägt. Die Werkzeuge, Vorrichtungen und Formen etc. werden ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet.

7. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

(1) Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ist der Kunde berechtigt, wegen insgesamt oder teilweise mangelhafter Lieferungen oder Leistungen im Umfange der Mangelhaftigkeit Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder – nach Wahl von SPALEK – in der der Ersatzlieferung bzw. -leistung zu verlangen, Ersatzlieferung jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Liefergutes; das Recht des Kunden, bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung unter den hier geregelten sonstigen Voraussetzungen Minderung oder Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktionsbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Als Beschaffenheit der Ware gilt im Übrigen das Ausfallmuster uneingeschränkt als vereinbart, sofern es von dem Kunden freigegeben ist.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Falle auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn SPALEK die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist SPALEK lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

Im Rahmen der Gewährleistung ist der Kunde verpflichtet, SPALEK auf deren Verlangen die bemängelte Ware zu übersenden. Wir bestimmen die Art der Übersendung und tragen die Kosten. Stellt sich heraus, dass es sich nicht um einen Mangel handelt, der unter die Gewährleistungsverpflichtung von SPALEK fällt, sind die Transportkosten vom Kunden zu erstatten.

(2) Zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung ist SPALEK eine angemessene Frist einzuräumen; andernfalls wird diese von ihren Nacherfüllungspflichten frei. Der Kunde hat SPALEK je gerügten Mangel zwei Nachbesserungsversuche zu ermöglichen.

(3) Nach ihrer Wahl ist SPALEK bei Lieferung von Fremderzeugnissen auch berechtigt, anstelle eigener Ersatzlieferung gemäß Absatz (1), 1. Halbsatz, dem Kunden diesbezügliche und etwaige weitergehenden Mängelansprüche abzutreten, die ihm selbst gegen den Hersteller oder Vorlieferanten zustehen; bei der Durchsetzung solcher Ansprüche wird SPALEK den Kunden unterstützen. Die Regelung der Absatz (1), 2. Halbsatz, gilt mit Bezug auf SPALEK sinngemäß.

(4) Hat der Kunde die mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist SPALEK im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Kaufsache zu ersetzen. Das gilt nicht, wenn der Kunde im Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbringens der mangelhaften Sache den Mangel kennt. Ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Ersatz der Ein- und Ausbaukosten wie überhaupt Rechte wegen des Mangels der Kaufsache nur geltend machen, wenn SPALEK den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(5) Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

Ist der Kunde nicht-kaufmännischer Unternehmer, muss er SPALEK offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich oder in Textform anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(6) Mängelansprüche – mit Ausnahme mangelbedingter Schadensersatzansprüche, für die nachfolgende Ziffer 8 gilt – verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden, es sei denn, dass SPALEK für die Beschaffenheit der zu liefernden Gegenstände eine Garantie übernommen und diese Beschaffenheit verfehlt oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

(7) Die Vorschriften der §§ 445a, 445b BGB im Falle eines Lieferregresses bleiben unberührt.

8. HAFTUNG, HAFTUNGSAUSSCHLUSS, HAFTUNGSBEGRENZUNG

(1) SPALEK haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von SPALEK, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet SPALEK nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von SPALEK, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet SPALEK uneingeschränkt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

SPALEK haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern SPALEK eine solche bezüglich der gelieferten Ware abgegeben hat. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von SPALEK garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an der von SPALEK gelieferten Ware ein, so haftet SPALEK hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie von SPALEK umfasst ist.

(2) Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wie z.B. die fristgemäße Lieferung der Ware), so ist die Haftung von SPALEK auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.

(3) Weitergehende Haftungsansprüche gegen SPALEK bestehen nicht, und zwar unabhängig von der Rechtsnatur der vom Kunden gegen SPALEK erhoben Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt die Haftung von SPALEK nach vorstehendem Absatz 1.

(4) Sämtliche nach Vorstehendem nicht ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche des Kunden gegen SPALEK und ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, verjähren nach Ablauf einer Frist von 2 Jahren; dasselbe gilt entsprechend, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Abweichend hiervon verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der auf einem Mangel beruhenden Nacherfüllungspflicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit jedoch nach Ablauf einer Frist von 1 Jahr. Die Verjährungsfrist für vertragliche, auf einem Mangel beruhende Schadensersatzansprüche beginnt mit Gefahrübergang, bei allen übrigen Ansprüchen nach Kenntnis von Schadenseintritt und Schadensverursacher. Bei Ansprüchen wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder in Fällen gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich die Verjährung dagegen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt.

9. DATENSCHUTZ

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass SPALEK die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO verarbeitet. Die Daten werden nur zweckgebunden weiterverarbeitet.

10. PATENTE         

Bei Anfertigung von Waren nach Angaben, Mustern, Zeichnungen oder Entwürfen des Kunden ist dieser für die Richtigkeit der daraus hervorgehenden Herstellungsvorgaben sowie in Bezug auf das Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht selbst verantwortlich. Für alle in diesem Zusammenhang stehenden Folgen haftet SPALEK nicht. Der Kunde ist verpflichtet, SPALEK von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese ggf. aufgrund der etwaigen Verletzung dieser Rechte durch die auf Kundenwunsch angefertigten Waren gegenüber SPALEK geltend machen.

11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

(1) Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von SPALEK.

(2) Gerichtsstand ist der Sitz von SPALEK, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.